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Rückstellung für die vertraglich vereinbarte Abschlussprüfung
Anmerkungen zum
Für die freiwillige Abschlussprüfung darf in der Steuerbilanz keine Rückstellung passiviert werden, wenn nur eine Innenverpflichtung vorliegt, die sich der Kaufmann selbst auferlegt hat. Auch die privatrechtliche Verpflichtung durch den Gesellschaftsvertrag genügt nach Auffassung des BFH den Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung nicht. Gem. BFH liegt auch dann keine rückstellungspflichtige Außenverpflichtung vor.
Für die freiwillige Abschlussprüfung ist eine Rückstellung mangels Außenverpflichtung nicht zulässig.
Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf gemäß BFH keine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung ausschließlich auf dem Gesellschaftsvertrag beruht.
Ergibt sich die Prüfungsverpflichtung durch einen Vertrag mit einem Dritten (z. B. einem Kreditinstitut), sollte auch in der Steuerbilanz, entgegen der Verwaltungsauffassung, eine Rückstellung anerkannt werden.
I. Einleitung
[i]Lüdenbach, Rückstellung für durch Kreditvertrag auferlegte Abschlussprüfung?, StuB 2014 S. 815, in dieser Ausgabe Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 5. Aufl., Herne 2014, § 249 Rz. 118 NWB DAAAE-48780 Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl., Herne 2014, S. 1145 NWB PAAAE-70464 Zeidler/Mißbach, Rückstellungen von A-Z, LEXIKON NWB EAAAD-87369 Zeidler/Mißbach, Rückstellungen: Jahresabschluss-, Prüfungs- und Beratungskosten, LEXIKON NWB KAAAC-42910Bereits vom BFH entschieden i...