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BFH 24.6.2014 VIII R 29/12, StuB 21/2014 S. 821

Einkommensteuer | Steuerpflicht von Erstattungszinsen

(1) Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, § 52a Abs. 8 Satz 2, § 12 Nr. 3 EStG i. d. F. des JStG 2010; § 233a AO).

Praxishinweise

Der BFH hält damit trotz Kritik im Schrifttum vollumfänglich an seinem Urteil vom - VIII R 36/10 NWB DAAAE-55052 (BStBl 2014 II S. 168) fest. Beim BVerfG ist unter dem Az. 2 BvR 482/14 noch zur selben Rechtfrage eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom - VIII R 1/11 NWB OAAAE-60338 (BFH/NV 2014 S. 830) anhängig.

– jh –

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