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NWB direkt Nr. 46 vom Seite 1169

Durchleitungsrecht i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG

Thomas Schöneborn

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAE-78531Mit der Reform der Hinzurechnungstatbestände im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 hat der Gesetzgeber erstmals auch die Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von immateriellen Rechten im Gewerbesteuerrecht eingeführt. Von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG sind allein subjektive Rechte an immateriellen Wirtschaftsgütern betroffen. Den Rechten muss ein eigenständiger Vermögenswert zukommen und es muss sich um geschützte Rechtspositionen handeln. Demnach gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte und Namensrechte zum Hinzurechnungsbereich.

Ausführlicher Beitrag s..

Hinzurechnung bei Rechteüberlassung

[i]Nur bei Rechten ist die Durchleitung unschädlichAnders als im Bereich der Miete und Pacht von materiellen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie im Bereich der Entgelte für Schulden lässt § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG explizit ein sog. Durchleitungsrecht beim Durchleitenden zurechnungsfrei. Während bei durchgeleiteten Krediten bzw. der Weiterüberlassung von Immobilien – auch ggf. im Konzern – Hinzurechnungen auf mehreren Stufen vorkommen können, ist dies beim immateriellen Recht ausdrücklich ausgenommen.

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