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Einkommensteuer | Gewinnermittlung bei stiller Beteiligung an einer GmbH im Ausland
Nach dem ist der im Inland ansässige atypisch stille Gesellschafter einer ausländischen (hier: österreichischen) Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies freiwillig tut, nicht befugt, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen.
Damit ist im Streitfall ein „Goldfinger-Modell“ besonderer Art gescheitert. Die österreichische GmbH, an der sich der Kläger atypisch still (also mitunternehmerisch) beteiligte, erwarb zum Umlaufvermögen gehörende Edelmetalle. Der Kläger war der Meinung, er könne seine (in Österre...