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Berufung auf nationales und EU-Recht gleichzeitig möglich
Der EuGH hat die sog. Rosinentheorie bei der unmittelbaren Berufung auf das EU-Recht bestätigt. Bislang war es umstritten, ob sich ein Unternehmer in einem einheitlichen Sachverhalt gleichzeitig auf das Europäische Recht und die nationale Rechtslage berufen kann. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass diese unter dem Begriff der Rosinentheorie bzw. Rosinenpickerei bekannte Vorgehensweise grundsätzlich zulässig ist.
A. Leitsatz
Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage) ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem Steuerpflichtigen die Berufung auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung im Hinblick auf einen Umsatz nicht mit der Begründung versagen kann, dass sich dieser Steuerpflichtige im Hinblick auf einen anderen, die gleichen Gegenstände betreffenden Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts berufen kann und die kumulative Anwendung dieser Bestimmungen zu einem steuerlichen Gesamtergebnis führen würde, zu dem weder das nationale Recht noch ...