Zeitpunkt der Gewinn-/Verlustberücksichtigung bei einer Nachtragsliquidation
1. Begriff der Nachtragsliquidation
Mit der Löschung im Handelsregister ist die Liquidation einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen. Damit endet ihre Rechtsfähigkeit, d. h. es können keine Rechte mehr gegen die Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden. Wird nach ihrer Löschung noch Vermögen entdeckt (z. B. Steuererstattungsansprüche) oder werden nachträglich Forderungen gegen die Gesellschaft geltend gemacht (z. B. Gewährleistungsansprüche), kann eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.
Eine Nachtragsliquidation wird durch Beschluss des Amtsgerichts angeordnet. Es wird ein Nachtragsliquidator bestellt und die Liquidation ist wiedereröffnet. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt in der Regel nicht. Die Kapitalgesellschaft gilt trotz Löschung im Handelsregister für die Zeit der Nachtragsliquidation wieder als rechtsfähig.
2. Zeitpunkt der Gewinn-/Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG
Der Zeitpunkt der steuerlichen Gewinn- bzw. Verlustberücksichtigung bestimmt sich nach den in ofix: EStG/17/7 unter III. beschriebenen Grundsätzen. Danach ist der letztmögliche Zeitpunkt in dem Jahr, in dem die Abwicklung förmlich abgeschlossen ist, mithin im Jahr der Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister und ihrem dadurch eintretenden Ende.
Durch eine Nachtragsliquidation bleiben die Grundsätze zu den Zeitpunkten einer Gewinn- oder Verlustrealisierung unverändert ( BStBl 2014 II S. 786). Der Zeitpunkt verschiebt sich nicht auf das Ende der Nachtragsliquidation. Denn spätestens mit Abschluss der regulären Liquidation ist mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen. Fallen im Rahmen der Nachtragsliquidation Aufwendungen an, die nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sind, handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Auflösungsgewinns oder -verlusts beeinflusst und nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der bisherigen Gewinn- oder Verlustberücksichtigung zurück zu beziehen ist.
OFD Frankfurt/M. v. - S
2244 A - 60 - St
215
Fundstelle(n):
HAAAE-78523