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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 49/14

Umstritten ist, ob die Beklagte das vom Kläger von seiner früheren Arbeitgeberin bezogene Überbrückungsgeld zu Recht bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2013 berücksichtigt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-78439

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.08.2014 - L 5 KR 49/14

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