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BSG Beschluss v. - B 11 AL 59/14 B

Instanzenzug: S 44 AL 454/09

Gründe:

I

1Streitig ist die Anrechnung von Nebeneinkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe des § 141 Abs 3 in der Fassung bis bzw § 141 Abs 2 in der Fassung ab Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III aF). Die Klägerin hat in der Zeit vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit am langjährig eine selbstständige Tätigkeit in einem "Brennstoffhandel" ausgeführt. Seit September 2007 hat sie - ebenfalls in selbstständiger Tätigkeit - unter der Firma "Büroservice D S" ein Schreibbüro betrieben, mit dem sie im April und Juni 2008 über 15 Stunden pro Woche tätig war.

2Die Beklagte bewilligte ihr Alg unter Berücksichtigung von zwei Freibeiträgen für Nebeneinkommen von je 165 Euro für die beiden Nebentätigkeiten (§ 141 Abs 1 SGB III aF). Die Klägerin legte dagegen Rechtsmittel ein mit dem Ziel, die Einkünfte aus beiden selbstständigen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Für das gesamte Nebeneinkommen sei sodann nach § 141 Abs 3 SGB III aF ein Freibetrag von 450,23 Euro monatlich für die Monate Oktober und November 2008 sowie für Januar bis März 2009 zu berücksichtigen. Die Klägerin ist mit diesem Begehren - zuletzt beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg - ohne Erfolg geblieben (Urteil vom ).

3Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie hat nach Ablauf der Begründungsfrist ihre Beschwerdeschrift erläutert bzw ergänzt.

II

4Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.

5Die Klägerin wirft folgende Fragen auf und macht geltend, sie hätten grundsätzliche Bedeutung:

6"Kommt es bei der ... Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ... darauf an, ob das in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs mindestens für 12 Monate erzielte durchschnittliche Nebeneinkommen auch mit einer Tätigkeit erzielt wurde, die weniger als 12 Monate ausgeübt wurde und zu einer Tätigkeit hinzugetreten ist, die mindestens 12 Monate ausgeübt wurde?"

7"Schließt das zweimalige Überschreitung (gemeint: Überschreiten) der 15-StundenGrenze bei einer versicherungsfreien Beschäftigung, die in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs neben der anspruchsbegründenden Beschäftigung mindestens für 14 Monate ausgeübt wurde, die Privilegierung von Nebeneinkommen in Höhe des erzielten Durchschnittseinkommens der Monate in denen die 15-StundenGrenze nicht überschritten wurde grundsätzlich aus?"

8Die Klägerin hat zwar die von ihr gestellten Fragen erläutert. Sie hat insbesondere die Folgen der unterschiedlichen Berechnung des Freibetrags im vorliegenden Einzelfall aufgezeigt. Sie hat es aber zu Frage 2 nicht vermocht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu formulieren. Sie hat eine Frage formuliert, die auf die Anrechnung des Nebeneinkommens in ihrem Einzelfall zielt. Die Frage nach der korrekten Anrechnung von Nebeneinkommen im Einzelfall ist keine solche von grundsätzlicher Bedeutung.

9Sie hat auch zu beiden Fragen nicht dargelegt, dass diese in einem späteren Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Es kann dahinstehen, ob sie die Darlegung dieser Voraussetzung nach Ablauf der Beschwerdefrist noch nachliefern konnte, wie sie es mit dem am eingegangen Schriftsatz versucht hat. Denn selbst unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend erläutert hat. Insoweit hat bereits das LSG darauf hingewiesen, dass, wenn die selbstständigen Tätigkeiten - wie begeht - als Einheit zu betrachten wären, die 15-StundenGrenze für die Nebentätigkeit überschritten sein könnte, sodass die Arbeitslosigkeit der Klägerin entfiele (§ 119 Abs 3 SGB III aF). Auch könnte für die so "zusammengefasste" selbständige Erwerbstätigkeit die Voraussetzung der Privilegierung nach § 141 Abs 3 bzw § 141 Abs 2 SGB III aF nicht mehr erfüllt sein. Die Klägerin hat hierzu nicht aufgezeigt, dass die von ihr formulierten Fragen dennoch in einem späteren Revisionsverfahren klärungsfähig sind.

10Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11Die unzulässige Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 1 S 2, Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

12Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
GAAAE-78370