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FG Schleswig-Holstein 25.06.2014 2 K 78/13, KSR 11/2014 S. 12

Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung stellt laut FG Schleswig-Holstein keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG besteht. Der von der Klägerin verfolgte Zweck – die Abdeckung eigener Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses – stehe hier im Vordergrund. Der Vorteil (Mitversicherung) erweise sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.

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