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Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht
Der vorzeitige Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht unterliegt der Schenkungsteuer, wenn für den Verzicht kein Entgelt gezahlt wird
Wird unentgeltlich auf ein Nießbrauchsrecht verzichtet, handelt es sich um einen der Schenkungsteuer unterliegenden Rechtsverzicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt – trotz des früher geltenden Abzugsverbots nach § 25 ErbStG – auch für die Altregelung.S. 9
Unentgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht stellt einen Rechtsverzicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar
Wird einer Person schenkweise unter Nießbrauchsvorbehalt ein Vermögensgegenstand übertragen und verzichtet der Schenker später unentgeltlich auf das ihm vorbehaltene Nießbrauchsrecht, stellt der spätere Nießbrauchsverzicht eine weitere Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 ErbStG in Form eines Rechtsverzichts dar.
Im Entscheidungsfall hatte ein Vater seinem Sohn einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt geschenkt, als noch das Abzugsverbot des § 25 ErbStG a. F. galt. Danach wurde der Wert eines zurückbehaltenen Nießbrauchsrechts zugunsten des Schenkers nicht bei der Berechnung des Werts der Schenkung (hier: Schenkung des Gesellschaftsanteils) wertmindernd berücksichtigt. Trotz des vorbehaltenen Nießbrauchsvorbehalts wurde der Wert des Gesellschaftsanteils in vollem Umfang der Schenkungsteuer unterworfen, allerdings bestand die Möglichkeit, die Schenkungsteuer,...