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KSR Nr. 11 vom Seite 3

Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen

Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind gewinnerhöhend zu berücksichtigen

Alois Th. Nacke

Erhält ein Ingenieur für seine Planungsleistungen Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI, sind diese dem Gewinn zuzurechnen. Sie sind nicht wie Anzahlungen bei schwebenden Geschäften zu bilanzieren. Dies stellt der BFH in einer neuen Entscheidung klar.

Leistungen eines Ingenieurbüros für Bautechnik

Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Ingenieurbüro für Bautechnik. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. In ihrer Bilanz auf den aktivierte sie „unfertige Leistungen“ in Höhe von 8.481.829,85 DM und passivierte „erhaltene Anzahlungen“ in Höhe von 11.041.615,56 DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die Klägerin in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an. In dem geänderten Feststellungsbescheid für 2000 erhöhte es den Gesamthand...

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