Anrechnung der Geschäftsgebühr des Steuerberaters für das außergerichtliche Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens
gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG
Streitwert einer Verlustfeststellung nach § 47 Abs. 2 KStG a. F.
Gegenstandswert des Vorverfahrens bei Verböserung
Erledigungsgebühr bei Tätigkeiten des Steuerberaters zur außergerichtlichen Einigung über noch offene Streitpunkte
Leitsatz
1. Bei der nach § 45 StBGebV gebotenen sinngemäßen Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. Vorbemerkung
3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ist die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren, die einem Steuerberater als Prozessbevollmächtigten nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 StBGebV zusteht, entsprechend der Geschäftsgebühr eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren
nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG zu behandeln (Anschluss an ). Aus dem
bis zum für Steuerberater geltenden geringeren Gebührenrahmen für das Vorverfahren von 5/10 bis 10/10 (§ 41 Abs.
1 StBGebV) gegenüber der Geschäftsgebühr für einen im Vorverfahren tätigen Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m.
Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 lässt sich nicht ableiten, dass bei der sinngemäßen Anwendung des RVG auf einen im finanzgerichtlichen
Verfahren tätigen Steuerberater gem. § 45 StBGebV eine Anrechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4
VV RVG nicht zu erfolgen hat (gegen ).
2. Wird darüber gestritten, in welcher Höhe Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG
in der vor 2001 gültigen Fassung ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist der Streitwert auf 10 v.H. der streitigen
Verlustbeträge festzusetzen.
3. Auch wenn die mit Einsprüchen angefochtenen Bescheide erst mit der Einspruchsentscheidung im für den Gegenstandswert des
gerichtlichen Verfahrens maßgeblichen Umfang verbösert wurden, ist der Gegenstandswert des Vorverfahrens nicht nur aus den
ursprünglich mit Einsprüchen angefochtenen Bescheiden abzuleiten, sondern umfasst auch die angekündigte und umgesetzte Verböserung.
4. Hat der Bevollmächtigte nach Erlass von Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer in umfänglicher Korrespondenz mit dem
FA darauf hingewirkt, dass es auch in Bezug auf die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG a. F. zu einer außergerichtlichen Einigung
gekommen ist, steht ihm eine 1,0-fache Erledigungsgebühr zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-78222
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 13.10.2014 - 8 Ko 1091/14
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