Versäumung der Klagefrist bei Verneinung eines Mandantschaftsverhältnisses (schweizer Steuerpflichtiger) durch inländischen
Steuerberater
Leitsatz
1. Das innerhalb der Klagefrist eingehende Schreiben eines Steuerberaters, dem die Einspruchsentscheidung eines in der Schweiz
lebenden Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde, dass der Steuerpflichtige nicht Mandant seiner Kanzlei ist, kann nicht als
rechtzeitige Klageerhebung angesehen werden.
2. Teilt das FA dem Steuerpflichtigen die fehlende Vertretungsbereitschaft des als inländischen Empfangsbevollmächtigten benannten
Steuerberaters mit, lässt sich mit der erst Monate später und damit außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen gem.
§ 56 Abs. 2 S. 1 FGO vorgebrachten Behauptung, dass mit der Kanzlei des – das Bestehen eines Mandantschaftsverhältnisses verneinenden
– Steuerberaters Kontakt bestand und Schriftverkehr geführt wurde, keine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist erreichen.
3. Besteht entgegen der Behauptung des Steuerberaters tatsächlich ein Mandat, wäre das Verschulden des Steuerberaters an der
Fristversäumnis dem Steuerpflichtigen als eigenes Verschulden gem. § 56 FGO zuzurechnen.
Fundstelle(n): PAAAE-78221
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Sächsisches FG, Urteil v. 17.09.2014 - 8 K 1593/13
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