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Wettbewerbsrecht; | Ausgleichsklausel im Vergleich und Karenzentschädigung
Sieht eine allgemeine Ausgleichsklausel vor, dass mit dem Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, so sind von diesem Wortlaut grundsätzlich auch Ansprüche aus einem Wettbewerbsverbot erfasst. Eine anderweitige Auslegung kann sich aus Umständen vor oder bei Abschluss des Vergleichs oder dem Verhalten der Parteien danach ergeben. Ein gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer Erklärung gem. § 148 SGB III erklärter Verzicht auf das Wettbewerbsverbot stellt keinen Verzicht i. S. des § 75a HGB dar. Dieser muss vielmehr dem Arbeitgeber gegenüber abgegeben werden ( und 10 AZR 558/01).