1. Hat ein angestellter Steuerberater Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung, so steht ihm nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe des Gewinns zu.
2. Der Umfang der Auskunft ergibt sich aus § 259 Abs. 1 BGB. Es ist über die einzelnen den Gewinn bestimmenden Positionen Rechnung zu legen. Die bloße Mitteilung eines Ergebnisses, etwa der Summe der Honorareinnahmen, genügt nicht.
3. Jedenfalls wenn Arbeitgeber eine Steuerberatungsgesellschaft ist, kann die Vorlage von Einzelbelegen regelmäßig nicht verlangt werden. Ein Auszug aus der Buchungsliste (DATEV-Auszug) genügt.
4. Solange ein Anspruch auf Ergänzung einer bereits erteilten Auskunft besteht, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB (noch) nicht verlangt werden.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 48/2014 S. 3653 TAAAE-77774
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 01.07.2014 - 1 Sa 63/14
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