BSG Beschluss v. - B 11 AL 65/14 B

Instanzenzug: S 35 AL 302/11

Gründe:

I

1In der Hauptsache streiten die Beteiligten um einen Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wegen der Höhe des der Klägerin in der Zeit vom bis bewilligten Arbeitslosengelds. Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom - L 9 AL 216/12). Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Divergenz sowie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

II

21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

3Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, weil die Beschwerde nicht die Voraussetzungen an eine hinreichende Begründung erfüllt (dazu 2.). Damit entfällt auch der Anspruch auf Beiordnung der Bevollmächtigten (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

42. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulassungsgründe einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf der bzw dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 2 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

5a) Ein Verfahrensfehler ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6Die Klägerin rügt, das LSG habe einen von ihr gestellten Beweisantrag übergangen. Zur Darlegung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist es aber u a erforderlich, einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag zu bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist ( - juris RdNr 5). Sie hat aber in ihrer Beschwerdeschrift schon keinen Beweisantrag bezeichnet, den sie beim LSG gestellt habe. Sie verweist insoweit auf den Schriftsatz vom . Diesem Schriftsatz lässt sich aber ein förmlicher Beweisantrag im Sinne der ZPO nicht ohne Weiteres entnehmen. Schließlich fehlt es auch daran, dass die Klägerin bloß behauptet, aber nicht erläutert, inwieweit das Urteil des LSG auf dem Übergehen des Beweisantrags beruhen kann.

7b) Soweit die Klägerin sinngemäß eine Divergenz rügt, erfordert die hinreichende Bezeichnung einer Abweichung die Darlegung (dazu - juris RdNr 9 mwN), dass das Urteil des LSG im Grundsätzlichen, dh in abstrakt-generellen Rechtssätzen, von einem abstrakt-generellen Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Entsprechende abstrakt-generelle Rechtssätze aus der Entscheidung des LSG oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Klägerin aber nicht bezeichnet.

8Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

9Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
HAAAE-77739