Instanzenzug: S 3 AL 646/12
Gründe:
11. Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) in der Zeit vom 5.12.2012 bis 19.5.2013, das fiktiv nach Qualifikationsstufe 2 bemessen wurde (Leistungssatz: 33,62 Euro täglich).
2Der Kläger war zuletzt vom 1.12.2003 bis 28.2.2005 versicherungspflichtig beschäftigt und erzielte im letzten Jahr seiner Beschäftigung ein Bruttoarbeitsentgelt von 43 319,24 Euro. Auf die erneute Arbeitslosmeldung vom 5.12.2012 bewilligte die Beklagte ihm Alg aufgrund einer fiktiven Bemessung. Wegen des Bezugs von Krankengeld gebe es im erweiterten Bemessungsrahmen weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das Alg sei deshalb fiktiv zu bemessen. Der Kläger sei für die Tätigkeit als Bilanzbuchhalter geeignet; die erforderliche Qualifikation habe er durch eine von der Beklagten geförderte Ausbildung erworben. Für die Tätigkeit sei ein Fachschulabschluss, eine Meisterprüfung oder ein vergleichbarer Abschluss erforderlich. Daher sei die Qualifikationsstufe 2 maßgeblich. Klage und Berufung gegen diese Entscheidung sind - zuletzt im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 12.5.2014 - ohne Erfolg geblieben.
3Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (Begründungen vom 18.8. und 25.9.2014) rügt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
42. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.
5a) Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, wirft er folgende Fragen auf: "Ist es zulässig, dass durch die Anwendung von § 132 SGB III a. F. Arbeitslose für die Festsetzung eines fiktiven Arbeitsentgeltes in Qualifikationsgruppen eingeordnet werden, ohne dass das vor dem Bemessungszeitraum liegende Arbeitseinkommen Berücksichtigung findet? Ist eine solche pauschalierte Einordnung von Arbeitslosen überhaupt zulässig?"
6Der Kläger zeigt zwar Rechtsfragen auf und erläutert die aus seiner Sicht bestehenden verfassungsrechtlichen sowie - im Ansatz - europarechtlichen Probleme der fiktiven Bemessung. Zu der ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört aber auch die Darlegung, dass die Rechtsfragen in einem späteren Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 mwN). Dass die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig wären, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er macht hierzu keine Ausführungen. Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen liegt auch nicht auf der Hand; denn die Rechtsprechung des BSG hat sich mit der Frage der Vereinbarkeit der fiktiven Bemessung von Alg mit Verfassungsrecht bereits wiederholt beschäftigt (vgl - BSGE 113, 100 = SozR 4-4300 § 132 Nr 9, RdNr 28 f; - NZS 2014, 672; Fischinger, SGb 2013, 645). Damit hätte der Kläger sich auseinandersetzen müssen.
7Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass die von ihm aufgeführten Rechtsfragen in einem späteren Revisionsverfahren klärungsfähig wären. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, nachdem er in den Vorinstanzen eine fiktive Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 1 (§ 132 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aF) beantragt hatte, während er mit der Beschwerde geltend macht, die fiktive Bemessung des Alg sei verfassungswidrig.
8b) Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel rügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), erfordert die Darlegung eines solchen Mangels nicht nur, dass der Mangel selbst bezeichnet wird. Erforderlich ist vielmehr auch, darzulegen, dass die Sachentscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Auch hierzu hat der Kläger nichts ausgeführt.
9Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
QAAAE-77723