BGH Urteil v. - XI ZR 168/13

Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen: Voraussetzung des Vorliegens eines entgeltlichen Darlehensvertrages bei "0%-Finanzierung" des Kaufs einer Haustür

Leitsatz

1. Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus.

2. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.

Gesetze: § 358 BGB vom , § 359 BGB vom , § 488 Abs 1 BGB, § 491 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 17 U 4579/12vorgehend LG Landshut Az: 23 O 2386/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.

2Der Kläger erwarb am von der B.                 KG (im Folgenden: Unternehmer) zwei Türen zum Preis von 6.389,15 € inklusive Montage. Gleichzeitig unterschrieb er in den Geschäftsräumen des Unternehmers, der seine Produkte mit einer "0%-Finanzierung" bewarb, auf einem dort bereitliegenden Formular der beklagten Bank unter dem Datum des einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages, den die Beklagte am annahm. Danach betrug der Nettodarlehensbetrag 6.389,15 €, den der Kläger in einer Rate von 264,25 € und 23 weiteren monatlichen Raten von 266,30 € zurückzuzahlen hatte. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten trat der Kläger ihr den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ab. Der formularmäßige Vertrag enthielt die Anweisung des Klägers an die Beklagte, den "als Zwischensumme ausgewiesenen Betrag", d.h. 6.389,15 €, an den Unternehmer auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer zahlte die Beklagte nur 5.973,86 € an diesen.

3Nach dem Einbau der Türen rügte der Kläger Mängel und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte Mängelbeseitigungskosten von 5.415,50 € und eine Minderung von 550 € fest. Der Kläger trat gegenüber dem Unternehmer vom Vertrag zurück und ist der Auffassung, er sei gemäß §§ 358, 359 BGB zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte nicht verpflichtet.

4Seine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens- und Lohnabtretungsvertrag vom 1. März/ keine Rechte mehr zustehen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Gründe

5Die Revision ist unbegründet.

I.

6Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 488 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrages von 5.973,86 €. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht auf Mängel der Türen und seinen Rücktritt vom Vertrag mit dem Unternehmer berufen. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB lägen nicht vor. § 358 BGB setze einen Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 1 BGB voraus. Ein solcher liege nicht vor, weil der Kläger der Beklagten für die Gewährung des Darlehens kein gesondertes Entgelt habe zahlen müssen. Er habe an die Beklagte denselben Betrag zu zahlen gehabt, den er dem Unternehmer geschuldet habe. Dass dieser bei der Überweisung des Kaufpreises durch die Beklagte einen Abschlag akzeptiert habe, komme dem Kläger nicht zugute, weil er dem Unternehmer trotzdem nur den vereinbarten Preis habe zahlen müssen. Der Darlehensvertrag habe ihm faktisch den Vorteil verschafft, seine Kaufpreisschuld nicht in einer Summe, sondern in Raten zu begleichen.

II.

8Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

9Die Beklagte hat gegen den Kläger aufgrund des Darlehensvertrages vom 1. März/ gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Darlehens. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß §§ 358, 359 BGB in der bei Abschluss des Darlehensvertrages am 1. März/ geltenden Fassung (im Folgenden: aF) sind nicht erfüllt.

101. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die §§ 358, 359 BGB aF einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB, d.h. einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraussetzen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 358 Rn. 21).

11a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, die ausdrücklich von einem Verbraucherdarlehensvertrag sprechen. Diese Formulierung ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst zur "Anpassung an die Begrifflichkeit in den §§ 491 ff. BGB-BE" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 194 f.) gewählt worden.

12b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, auf das Erfordernis einer Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages sei im Wege einer teleologischen Reduktion zu verzichten. Dies erfordere der Regelungszweck der §§ 358, 359 BGB aF, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines Erwerbsgeschäftes in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohten. Diese Gefahr bestehe unabhängig davon, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensvertrag handele.

13Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (, BGHZ 179, 27 Rn. 22 und vom - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31). Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (, BGHZ 149, 165, 174). Nach diesen Maßstäben liegt keine verdeckte Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber, wie dargelegt, den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB aF bewusst auf Verbraucherdarlehensverträge begrenzt und diese in § 491 Abs. 1 BGB als entgeltliche Darlehensverträge definiert hat.

14c) Dass die §§ 358, 359 BGB aF nur entgeltliche Darlehensverträge erfassen, steht in Einklang mit der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. EU L 133 S. 66), deren Umsetzungsfrist im Jahr 2011 abgelaufen war. Der Einwendungsdurchgriff gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge. Von der im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie eröffneten Möglichkeit, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Kreditverträge bzw. verbundene Kredite, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie bzw. unter deren Begriffsbestimmung für verbundene Kreditverträge fallen, anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber, wie dargelegt, in §§ 358, 359 BGB aF für unentgeltliche Darlehensverträge keinen Gebrauch gemacht.

15d) Durch Art. 1 Nr. 5 und 6 des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom (BGBl. I S. 1600) sind in § 358 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 BGB und § 359a Abs. 3 BGB die Wörter "Verbraucherdarlehensvertrag" bzw. "Verbraucherdarlehensverträge" jeweils durch die Wörter "Darlehensvertrag", "Darlehensvertrag gemäß Abs. 1 oder 2" bzw. "Darlehensverträge" ersetzt worden. Damit sollte dem geänderten Begriff des Verbraucherdarlehensvertrags Rechnung getragen werden, dem früher generell entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer unterfielen (§ 491 Abs. 1 BGB), während seit dem bestimmte Vertragsarten (§ 491 Abs. 2 BGB) ausgenommen sind (Begr. des RegEntwurfs vom , BT-Drucks. 17/5097, S. 17 f.). Angesichts dieses Regelungszwecks erscheint fraglich, ob aufgrund dieser Gesetzesänderung der Einwendungsdurchgriff auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen eröffnet ist. Dies bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil der vorliegende Darlehensvertrag vom 1. März/ nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem geltenden geänderten Vorschriften fällt.

162. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, d.h. kein entgeltlicher Darlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB.

17a) Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht (Senatsurteil vom - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 17) zu verstehen (MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 491 Rn. 37). Darunter fallen zunächst Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491 Rn. 48). Auch ein Disagio oder Damnum stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 288 f.). Die Höhe des Entgelts ist unerheblich (OLG Köln, ZIP 1994, 776). Nur unerhebliche Kleinstbeträge begründen keine Entgeltlichkeit (LG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1442, 1443). Entsprechend Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG werden mit dem Erfordernis der Entgeltlichkeit nur zinslose und gebührenfreie Darlehen aus dem Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen (Begr. des RegEntwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom , BT-Drucks. 16/11643, S. 75 f.).

18b) Gemessen hieran ist der Darlehensvertrag vom 1. März/ kein entgeltlicher Darlehensvertrag. In dem Vertrag sind keine Zinsen oder Gebühren vereinbart worden. Dass die Beklagte an den Unternehmer nicht den vollen Nettodarlehensbetrag von 6.389,15 €, sondern nur 5.973,86 € ausgezahlt hat, rechtfertigt die Annahme einer Entgeltlichkeit nicht. Der von der Beklagten einbehaltene Differenzbetrag stellt kein Entgelt für die Kapitalnutzung dar. Vielmehr hat die Beklagte den Darlehensvertrag in Höhe dieses Betrages nicht erfüllt. Der vertragliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung des vollen Darlehensnettobetrages in Höhe von 6.389,15 € ist durch die Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Unternehmer, die der Auszahlung des verminderten Betrages von 5.973,86 € zugrunde liegt, unberührt geblieben. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nur die Rückzahlung des tatsächlich zur Verfügung gestellten Darlehens in Höhe von 5.973,86 €.

19c) Die Ausführungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Revision meint, weder § 491 BGB noch Art. 2 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48/EG setze eine unmittelbare Entgeltzahlung durch den Verbraucher selbst voraus. Entscheidend sei, dass irgendeine Gegenleistung erfolge, die sich zum finanziellen Nachteil des Verbrauchers auswirken könne. Eine solche Belastung beinhalte die vorliegende Null-Finanzierung in verschleierter Form. Die vom Unternehmer verlangte Vergütung für die Warenleistung dürfte in der vorliegenden Konstellation höher ausfallen als ohne zusätzlich vereinbarte Finanzierung. In diesem Zusammenhang sei, um den Verbraucherschutz nicht auszuhöhlen, eine generalisierende Betrachtung geboten und die Möglichkeit einer Umlegung der Vergütung für die Kreditgewährung im Wege einer Kaufpreiserhöhung als ausreichend anzusehen. Da der Verbraucher die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers nicht kenne, könnten von ihm nicht die Darlegung und der Beweis verlangt werden, dass die vereinbarte Gegenleistung wegen der Finanzierung höher ausgefallen sei. Um eine Umgehung der §§ 358, 359 BGB aF, § 491 BGB zu verhindern, sei von einer vom Darlehensgeber bzw. vom Unternehmer zu widerlegenden Vermutung auszugehen, dass bei verbundenen Verträgen trotz angeblicher Null-Finanzierung ein entgeltlicher Darlehensvertrag vorliege.

20Mit dieser Argumentation kann die Revision nicht durchdringen. Die Beklagte erlangt bei der vorliegenden Null-Finanzierung weder vom Kläger noch vom Unternehmer noch von dritter Seite eine irgendwie geartete Gegenleistung, die sich zum finanziellen Nachteil des Klägers auswirken könnte. Als eine solche Gegenleistung kommt insbesondere nicht die Differenz zwischen dem Darlehensnettobetrag in Höhe von 6.389,15 € und dem von der Beklagten an den Unternehmer ausgezahlten Betrag von 5.973,86 € in Betracht. Die Beklagte hat gegen den Kläger, wie bereits dargelegt und vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen Anspruch auf Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens, d.h. auf Rückzahlung von 5.973,86 €. Sie erhält also nur das ausgezahlte Kapital zurück, aber keinen darüber hinausgehenden Vermögensvorteil, der sich irgendwie zum Nachteil des Klägers auswirken könnte. Sofern der Unternehmer den Kläger auf Zahlung des vollen Preises von 6.389,15 € in Anspruch nimmt, ergibt sich auch daraus keine der Beklagten zufließende Gegenleistung.

Joeres                          Ellenberger                          Matthias

                Menges                               Derstadt

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2497 Nr. 42
BB 2014 S. 2625 Nr. 44
BB 2014 S. 2835 Nr. 47
DB 2014 S. 13 Nr. 41
DB 2014 S. 2585 Nr. 45
DB 2014 S. 6 Nr. 44
NJW 2014 S. 3719 Nr. 51
StBW 2014 S. 840 Nr. 21
WM 2014 S. 2091 Nr. 44
ZIP 2014 S. 2119 Nr. 44
ZIP 2014 S. 79 Nr. 41
GAAAE-77680