Betäubungsmitteldelikt: Bestimmung der nicht geringen Menge beim Herstellen von Betäubungsmitteln
Gesetze: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
Instanzenzug: LG Frankenthal Az: 5227 Js 16706/11 - 2 KLs
Gründe
1Der Schuldspruch war wie aus der Urteilsformel ersichtlich abzuändern, weil sich der Angeklagte durch die bis zur Erarbeitung eines Zwischenprodukts vorangetriebene Synthese von Methamphetamin hinsichtlich der für den Eigenverbrauch bestimmten Menge nur wegen (vollendeten) Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht hat (zum Begriff des Herstellens vgl. , BGHSt 43, 336, 344).
2Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sich die nicht geringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich erzielt und veräußert werden soll (vgl. , BGHSt 58, 99; Urteil vom - 5 StR 302/13, NStZ-RR 2014, 48, jeweils zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln). Demgegenüber kommt es beim nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Herstellen für die Abgrenzung des Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG vom Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die tatsächlich erzeugte Betäubungsmittelmenge an. Da es dem Angeklagten bis zum Eingreifen der Polizei nur gelungen war, Produkte mit Spuren von Amphetamin und Methamphetamin zu gewinnen, hat er sich - soweit es dabei um die Erzeugung von Methamphet-amin für den Eigenverbrauch ging - daher nur des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht.
3§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall II. 1. verhängte Einzelstrafe konnte gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Damit hat auch die Gesamtstrafe Bestand.
4Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
Fundstelle(n):
XAAAE-77670