Entlastung von der Energiesteuer für
Dieselkraftstoff, wegen Zahlungsausfall beim Abnehmer
Leitsatz
1. Für die Geltendmachung einer
Energiesteuerentlastung bei Zahlungsausfall braucht der Gläubiger
im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners nicht unbedingt den
in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG aufgezeigten typischen Weg der letzten Mahnung
unter Fristsetzung einschlagen. Er kann den Anspruch auch unmittelbar gerichtlich
verfolgen.
2. Für die Einleitung der gerichtlichen
Verfolgung spätestens zwei Monaten nach Belieferung des Schuldners
ist es ausreichend, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
innerhalb der 2-Monatsfrist gestellt wird, auch wenn der Mahnbescheid
erst außerhalb dieser Frist erlassen wird.
3. In der Mineralölbranche
ist von einer branchenüblichen Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts
auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAE-77607
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.06.2014 - 4 K 98/13
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