Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Ebene des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Ist der ausschließlich ein Grundstück an eine GmbH vermietende Einzelunternehmer nur deshalb gewerblich tätig, weil die
Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen, hat das Einzelunternehmen als Besitzunternehmen ausnahmsweise Anspruch
auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, wenn die Betriebs-GmbH das auf dem gemieteten Grundstück errichtete,
gem. § 70 Abs. 3 BewG ihr zuzurechnende Gebäude an Dritte vermietet und aufgrund der lediglich grundstücksverwaltenden Tätigkeit
Anspruch auf die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht, die nicht an § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG scheitert; mithin
Besitz- und Betriebsunternehmen als gedachtes Einheitsunternehmen mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit von der Gewerbesteuer
befreit wären.
2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für das Besitzunternehmen setzt voraus, dass die Vermietungstätigkeit
des Besitzunternehmens weder die Grenze der Vermögensverwaltung überschreitet noch neben der Vermietungstätigkeit originär
gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
3. Vorliegend konnte offenbleiben, ob eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG beim Besitzunternehmen auch dann
in Betracht kommt, wenn die erweiterte Kürzung auf Ebene der Betriebsgesellschaft allein deshalb scheitert, weil nicht ausschließlich
eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 29 DStRE 2016 S. 1043 Nr. 17 EFG 2014 S. 2069 Nr. 23 EStB 2015 S. 63 Nr. 2 GmbH-StB 2015 S. 16 Nr. 1 KÖSDI 2015 S. 19153 Nr. 1 StBW 2014 S. 898 Nr. 14 MAAAE-77600
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