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FG München Urteil v. - 2 K 3594/11 EFG 2014 S. 2094 Nr. 23

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 1 S. 2, UStG § 10 Abs. 2 S. 2, UStG § 3 Abs. 12 S. 2, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c

Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen einer Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungs-Genossenschaft

Leitsatz

1. Bei Mitgliedervereinigungen (Vereine, Verbände, Genossenschaften), die ihren Mitgliedern gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen konkrete, dem Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienende Leistungen erbringen, kann ein steuerbarer Leistungsaustausch angenommen werden; nur bei Vereinigungen, die überindividuelle Interessen verfolgen, sind die Mitgliedsbeiträge kein Entgelt und daher umsatzsteuerlich unbeachtlich.

2. Ist Zweck einer Genossenschaft der Bau und Betrieb einer Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Genossenschaftsgebiet, so handelt es sich bei von Genossen an die Genossenschaft erbrachten Baukostenzuschüssen und Arbeitsleistungen um ein Entgelt für die steuerpflichtige Leistung „Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung” der Genossenschaft, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von der Genossenschaft erbrachten Leistung (Anschluss an die Wasserversorgung) und dem empfangenen Gegenwert (Baukostenzuschuss, Arbeitsleistung) bestanden hat; dafür spricht z. B., dass die Baukostenzuschüsse nicht als Kapitaleinlage, sondern erkennbar nur deswegen gezahlt wurden, um zu geringeren Kosten an die Wasserversorgung angeschlossen zu werden als sie bei einem Wasseranschluss durch die Gemeinde selbst entstanden wären, dass weiter Genossen ohne Beteiligung am Baukostenzuschuss wieder aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sind und ihren Geschäftsanteil zurück erhalten haben, und dass der von den Mitgliedern gezahlte Baukostenvorschuss und die geleisteten Arbeitsstunden jeweils auf den für den Anschluss zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet worden sind.

3. Hinsichtlich der von den Mitgliedern an die Genossenschaft erbrachten Arbeitsleistungen liegt ein tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 UStG vor, weil insoweit das Entgelt für das Legen der Hausanschlüsse in einer sonstigen Leistung bestanden hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 9 Nr. 51
DStRE 2016 S. 233 Nr. 4
EFG 2014 S. 2094 Nr. 23
JAAAE-77598

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FG München, Urteil v. 29.07.2014 - 2 K 3594/11

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