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Spielvergnügungssteuer und Umsatzsteuer für Geldspielgeräte sind rechtmäßig
Nach Ansicht des FG Hamburg ist sowohl die Umsatzbesteuerung als auch die Spielvergnügungsbesteuerung für Geldspielgeräte rechtmäßig. Nach Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom - C-440/12 NWB LAAAE-47535) sei geklärt, dass neben der Umsatzsteuer auch die Spielvergnügungssteuer erhoben werden darf. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, weil die Spielbankabgabe auf die Umsatzsteuer anzurechnen sei, die Spielvergnügungssteuer jedoch nicht. Durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sei dies sachlich gerechtfertigt. Die Steuer sei durch die Einbeziehung der Selbstkosten auf die Spieler abwälzbar. Außerdem liege keine erdrosselnde Wirkung der Steuer vor, da nicht erkennbar sei, dass die durchschnittliche Spielhalle in Hamburg sich wir...