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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
: Von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte (BFH)
Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. Anders kann dies sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen (; veröffentlicht am ).
Anmerkung: Das Urteil ist im Zusammenhang mit der Entscheidung vom selben Tag zu sehen. Der BFH sieht grundsätzlich hinreichende Gründe für eine unterschiedliche Umsatzbesteuerung, greift aber die Bedenken des EuGH zur Besteuerung von Sonderleistungen - hier Krankentransporte - auf. Soweit die weitere Sachverhaltsaufklärung ergeben sollte, dass Krankentransporte auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gewähren, den nach dem Gesetz (nur) Taxen zusteht.
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