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Ort der Lieferung
, Fonderie 2A
Bei dem französischen Vorabentscheidungsersuchen (Société Fonderie 2A) ging es um die Frage des Orts der Lieferung bzw. darum, ob die Lieferung eines Gegenstands an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat anzusehen ist, wenn der Liefergegenstand vor seiner Auslieferung an den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat durch einen dritten Unternehmer auf Rechnung des Lieferers bearbeitet wird.
A. Leitsatz
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (RL 77/388/EWG) des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass der Ort der Lieferung eines Gegenstands, der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber verkauft wird und den der Verkäufer durch einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister einer Endbearbeitung unterziehen lässt, mit der die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt w...