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Wohnungseigentumsrecht | Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss; unter dieser Voraussetzung ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. Im Streitfall handelt es sich um ein Haus mit drei [i]Zur Kostenverteilung in der WEG Lemke, NWB 28/2014 S. 2100Sondereigentumseinheiten, wovon die Kellerwohnung wegen Planungsfehler beim Umbau der Keller- in Wohnräume durch den Vorbesitzer aufgrund eines Feuchtigkeitsschadens unbewohnbar geworden war. Die damit verbundenen Baumängel betreffen auch das Gemeinschaftseigentum. Der zur...