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Finanzgerichtsordnung | Unangemessene Verfahrensdauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, dessen Schwierigkeit schon als überdurchschnittlich anzusehen ist und bei dem das Finanzgericht trotz wiederholter Sachstandsanfragen und Erhebung einer Verzögerungsrüge erst rund sechs Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, ist von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen. (2) Eine nicht „unverzüglich“ nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) erhobene Verzögerungsrüge präkludiert sowohl einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gem. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG als auch die Feststellung einer überlangen Verfahre...