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Kraftfahrzeugsteuer | Sonderfahrzeuge der Landwirtschaft
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Sonderfahrzeuge i. S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b i. V. mit Satz 2 KraftStG nur dann, wenn sie „ihrer Art nach“ ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, z. B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden [i]Kfz-Steuer-Rechner NWB YAAAE-42276 können, sind gemäß keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i. S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG.