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Einkommensteuer | Auf einem Vermächtnis beruhende Leistungen einer Stiftung an Destinatäre
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wiederkehrende Bezüge, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, sind dem Grunde nach gem. § 22 Nr. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Buchst. a EStG steuerbar. Der Höhe nach ist die Besteuerung allerdings auf den Ertragsanteil begrenzt. (2) Will das Finanzgericht im Fall einer Abänderungsklage die Steuerberechnung gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt.
Obwohl die Revisionen beider Beteiligter zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führten, hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts in d...BStBl 1998 II S. 758BStBl 1998 I S. 1446