1. Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom Erblasser als Nacherbe eingesetzt, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben, bzw. gegen den Vorerben, erst dann zu, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht. (amtlicher Leitsatz)
2. Beruht der Erfolg einer Klage auf Auskunft gemäß § 2314 BGB in der zweiten Instanz darauf, dass der Kläger erst nach Klageabweisung in der ersten Instanz die Nacherbschaft ausgeschlagen hat, treffen ihn gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens. (amtlicher Leitsatz)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2014 S. 226 Nr. 9 JAAAE-77290
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