1. Überträgt der Hofnachfolger den Hof im Weg vorweggenommener Erfolge auf einen Nachkömmling, bevor er die Nachabfindungsansprüche eines Geschwisterteils aus § 13 HöfeO befriedigt hat, übernimmt der Nachkömmling und weitere Hofnachfolger die Verpflichtung zur Leistung der Nachabfindung.
2. Bei der Berechnung dieser übernommenen Nachabfindung sind die vom neuen Hofnachfolger an den ersten Hofnachfolger zu erbringenden Altenteilsleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
3. Die Altenteilsleistungen aus der ersten Hofübertragung sind demgegenüber abzusetzen, jedoch gegenüber Pflichtteilsberechtigten nur in dem Umfang, in welchem sie auch bei gesetzlicher Erbfolge angefallen wären. Denn nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HöfeO kommt es auf den gesetzlichen, nicht aber auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflussbaren und beeinflussten Erbteil an (BGH AgrarR 1986, 319, Rn. 38, zit. n. juris).
4. Ist ein nach § 12 Berechtigter nach Eintritt des Hoferbfalles (hier Übergabevertrag von 1996), aber vor Entstehung des Anspruchs aus § 13 HöfeO verstorben, so können seine Erben den in seiner Person anwartschaftsrechtlich entstandenen Anspruch gegen den Verpflichteten erheben. Dementsprechend ist hier nach dem Tod der Mutter des Antragstellers als altenteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers deren potentieller Anspruch aus § 13 HöfeO mit einer Quote von 1/2 (gemäß §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) in ihren Nachlass gefallen und kann nach dem Tod des Übergebers von ihren Erben geltend gemacht werden.
Fundstelle(n): AAAAE-77280
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
OLG Celle, Beschluss v. 18.11.2013 - 7 W 64/13 (L)