BVerwG Beschluss v. - 1 WB 15.14

Gründe

I

1Der Rechtsstreit betraf die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes mit dem Studiengang Humanmedizin.

2Der 1992 geborene Antragsteller wurde zum als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Bundeswehr eingestellt und der Teilstreitkraft Heer zugewiesen. Für ihn wurde im Ausbildungsgang mit Studium die Studienfachrichtung "Bildungs- und Erziehungswissenschaft" festgelegt.

3Das Personalamt der Bundeswehr genehmigte auf Antrag des Antragstellers mit Wirkung vom dessen Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Ausbildungsgang mit Studium in die Laufbahn der Reserveoffizier-Anwärter; die Dienstzeit des Antragstellers setzte es auf drei Jahre (mit Dienstzeitende am ) fest. Vor diesem Termin wurde der Antragsteller zuletzt beim ... der Bundeswehr in M. verwendet.

4Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Assessmentcenter - den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes mit dem Studiengang Humanmedizin. Der Antrag ging am beim Leiter ... und am bei der S1 Abteilung des ... ein. Von dort wurde der Antrag nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - am an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Assessmentcenter für Führungskräfte - abgesandt; er ist dort aber nicht eingegangen.

5Mit Schreiben vom erhob der Antragsteller wegen der Nichtbearbeitung seines Antrags vom Beschwerde und bat um Prüfung, ob ihm durch den zeitlichen Aufschub Nachteile im Auswahlverfahren entstanden seien.

6Mit seiner "Untätigkeitsbeschwerde" vom beanstandete der Antragsteller die Nichtbearbeitung seiner Beschwerde vom . Er wies darauf hin, dass er am eine Antwort des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr auf diese Beschwerde erhalten habe. Das Bundesamt habe ihn informiert, dass dort kein Antrag eingegangen sei; er solle deshalb den Laufbahnwechselantrag wiederholen; in der Woche vom 18. bis sei seine Teilnahme an dem Eignungsfeststellungsverfahren für das Medizinstudium bei der Offizierbewerberprüfzentrale in Köln vorgesehen. Mit dieser Antwort sehe er allerdings seine Beschwerde noch nicht als erledigt an. Er habe zusätzlich um Prüfung gebeten, ob ihm durch die Nichtbearbeitung seines Antrags Nachteile entstanden seien. Ein erster Nachteil bestehe darin, dass er mit nur einer Woche Vorlaufzeit an einem Eignungstest für das Medizinstudium teilnehmen solle.

7Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am die offizielle Einladung zum Prüfverfahren des Assessmentcenters für den Studiengang Humanmedizin an den Antragsteller versandt und dessen Prüfungstermin auf den festgesetzt.

8Mit Schreiben vom legte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Antragsteller dar, dass seine Untätigkeitsbeschwerde gegenstandslos geworden sei, nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über seinen Antrag entschieden und einen Prüfungstermin für ihn anberaumt habe. Der Antragsteller wurde um Rückäußerung gebeten, ob er das Verfahren beenden wolle oder dessen Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wünsche. Auf dieses Schreiben und auf ein zweites Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom , die dem Antragsteller jeweils gegen Empfangsbekenntnis eröffnet worden sind, hat der Antragsteller nicht reagiert.

9Daraufhin hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die "Untätigkeitsbeschwerde" des Antragstellers vom als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und diesen Antrag mit der Stellungnahme vom dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

10Auf die gerichtliche Erstverfügung vom hat der Antragsteller nicht geantwortet. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom hat er mit Schriftsatz vom den Senat "um weiteres Ermitteln in der Angelegenheit" gebeten und geltend gemacht, dass ihm durch den Verlust seines Antrags auf Wechsel in die Laufbahn der Sanitätsoffiziere erhebliche Nachteile entstanden seien.

11Mit Schriftsatz vom hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Senat mitgeteilt, dass der Antragsteller zum zum Leutnant befördert worden sei. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Assessmentcenter für Führungskräfte - habe ausweislich seines beigefügten Schreibens vom dem Antrag des Antragstellers auf Laufbahnwechsel im Wege der Wiedereinstellung stattgegeben und ihn als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum erneut in die Bundeswehr eingestellt. Antragsgemäß sei für den Antragsteller die Studienfachrichtung Humanmedizin vorgesehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei damit gegenstandslos.

12Dem vorgelegten Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement vom ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach seiner Offiziereignungsfeststellung am und nach dem Studieneignungsfeststellungsgespräch am das Annahmeverfahren für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes erfolgreich abgeschlossen hat. In der neuen Laufbahn ist er dem Uniformträgerbereich Marine zugewiesen.

13Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom erklärt, dass er nach seiner Übernahme in die angestrebte Laufbahn darum bitte, das Verfahren einzustellen.

14Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat der vom Antragsteller sinngemäß erklärten Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache mit Schriftsatz vom zugestimmt.

15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1291/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N. und vom - BVerwG 1 WB 43.13 -).

17Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.

181. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -, vom - BVerwG 1 WB 21.11 -, vom - BVerwG 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17 - und vom - BVerwG 1 WB 43.13 -) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem der Bundesminister der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG 1 WB 60.13 - Rn. 13). Bedingung einer solchen Kostenentscheidung ist also, dass mit der Klaglosstellung eine zuvor angekündigte oder bereits zu Lasten des jeweiligen Antragstellers getroffene Eingriffsmaßnahme oder Ablehnungsentscheidung revidiert wird.

19Diese Voraussetzung liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass es den Antrag des Antragstellers auf Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes unbearbeitet lassen oder ablehnen wolle. Nach Eingang des Wiederholungsantrags hat es auch keine Ablehnungsentscheidung zu Lasten des Antragstellers getroffen. Vielmehr hat es den Antragsteller zu einem zeitnahen Eignungsprüfungstermin im Dezember 2013 eingeladen. Damit hat das Bundesamt bereits im vorgerichtlichen Verfahren dem Anliegen der Beschwerde vom , die sich auf die "Nichtbearbeitung" des Laufbahnwechselantrags beschränkte, in vollem Umfang entsprochen. Dabei hat sich ein vom Antragsteller behaupteter Nachteil infolge der aus seiner Sicht zu kurzen Ladungsfrist nicht realisiert, weil er beim Assessmentcenter für Führungskräfte die für seine antragsgemäße Laufbahnzulassung essentiellen Prüfungen, nämlich die Offiziereignungsfeststellung am und das Studieneignungsfeststellungsgespräch am , jeweils erfolgreich abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die im November 2013 vom Bundesamt verfügte Zulassung des Antragstellers zum Eignungsfeststellungsverfahren nicht als Ausdruck einer revidierten Rechtsauffassung dar, sondern als der mit der Beschwerde ausdrücklich angestrebte Verfahrensschritt, der dann unmittelbar in die positive Zulassungsentscheidung des Bundesamtes vom mündete.

20Lange vor der am eingetretenen Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens war damit das Beschwerdeanliegen des Antragstellers, in das Prüfungsverfahren für den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes einbezogen zu werden, erfüllt. Darauf ist der Antragsteller bereits vorgerichtlich vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hingewiesen worden. Angesichts dieser Sachlage war für ein gerichtliches Verfahren auch kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.

212. Der vom Antragsteller zusätzlich geäußerte Wunsch, der Senat möge ermitteln, ob ihm durch eine Verzögerung der Antragsbearbeitung Nachteile entstanden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Kostenbelastung des Bundes.

22Soweit der Antragsteller damit die Art und Weise der Sachbehandlung seines Laufbahnwechselantrags durch Dienststellen der Bundeswehr beanstandet, hätte ein solcher Antrag bei einer Sachentscheidung des Senats keinen Erfolg gehabt.

23Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung kann nicht zum Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden; insofern bestehen auch keine Aufklärungspflichten des Wehrdienstgerichtes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ein Antragsteller gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend machen, dass eine dienstliche Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen Maßnahme rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung oder Entscheidung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt. Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt hingegen für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar; sie ist nicht isoliert bzw. selbstständig anfechtbar (stRspr, vgl. z.B. BVerwG 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 Rn. 18).

24Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf den spezifischen Aspekt der "Untätigkeit" abstellt. Denn ein Untätigkeitsrechtsbehelf - wie die hier vom Antragsteller eingelegte Untätigkeitsbeschwerde - dient nicht dazu, den Bearbeiter eines Antrags wegen Säumnis in der Sachbearbeitung zu disziplinieren; er ist grundsätzlich nur ein Mittel, um in der Sache selbst weiterzukommen (Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 1 Rn. 248; vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 6 WBO).

25Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang Schäden hat rügen wollen, hätte ein diesbezüglicher Antrag ungeachtet der Frage seiner sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg gehabt, weil der Antragsteller weder konkrete Schäden benannt noch deren Kausalität in Bezug auf eine Verfahrensverzögerung dargelegt hat.

Fundstelle(n):
BAAAE-77177