Instanzenzug: S 7 AL 1701/12
Gründe:
I
1Streitig ist, ob der Kläger höheres Arbeitslosengeld (Alg) beanspruchen kann.
2Der Kläger erzielte im einjährigen Bemessungszeitraum vom bis kein Arbeitsentgelt. Daher wurde der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitertet; er umfasst die Zeit vom bis . In diesem Zeitraum erzielte der Kläger unstreitig an 147 Kalendertagen Arbeitsentgelt. Er verfehlt damit die Grenze von 150 Kalendertagen, die für eine Bemessung nach dem erzielten Entgelt notwendig sind (§ 152 Abs 1 S 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Bei der Berechnung der Bundesagentur für Arbeit, die vom Landesozialgericht bestätigt wurde, wurden Zeiten der Entgeltfortzahlung vom 14.4. bis nicht berücksichtigt. Dies geschah deshalb, weil der Entgeltabrechnungszeitraum April 2010 lediglich teilweise in den Bemessungszeitraum hineinreiche. Nach dem Wortlaut des § 150 Abs 1 SGB III seien nur volle Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen.
3Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er wirft die Frage auf, ob in dem erweiterten Bemessungsrahmen zur Berechnung des Anspruchs auf Alg auch Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien, die (in einem Abrechnungszeitraum erzielt sind, der) nur teilweise in den Bemessungszeitraum hineinreiche. Er macht deutlich, dass der hier fragliche Zeitraum mit Arbeitsentgelt (14.4. bis ) zwar im erweiterten Bemessungsrahmen liege, aber dennoch nicht berücksichtigt werde.
II
4Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
5Zu der ordnungsgemäßen Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört ua die Darlegung, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem späteren Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-1500 § 160a Nr 32 mwN). Hierzu ist es erforderlich aufzuzeigen, dass die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bereits geklärt ist. Hieran fehlt es.
6Der Kläger behauptet zwar, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien klärungsbedürftig. Er hat sich aber nicht mit den Entscheidungen des BSG zu dem ab geltenden Bemessungsrecht auseinander gesetzt (vgl B 7/7a AL 40/06 R - SozR 4-4300 § 130 Nr 3; - SozR 4-4300 § 130 Nr 6, Orientierungssatz 1). Danach umfasst der Bemessungszeitraum in der ab geltenden Fassung des Gesetzes nur die vollständig im Bemessungsrahmen abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Der Kläger hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfene Frage nicht schon beantwortet oder wieder klärungsbedürftig geworden ist.
7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
8Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).
9Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
CAAAE-77142