Instanzenzug: S 34 AS 287/13
Gründe:
1Der Kläger wendet sich gegen eine vermeintliche Untätigkeit des Beklagten, einen Überprüfungsantrag zu verbescheiden. Das SG Hamburg hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Hamburg als unzulässig verworfen (Urteil vom ). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am zugestellten Urteil hat der Kläger mit einem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz (Telefax) seines Prozessbevollmächtigten vom Beschwerde eingelegt.
2Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Nach § 160a Abs 1 S 2 SGG ist die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats einzulegen. Die Einlegungsfrist endete für den Kläger mit dem (§ 64 Abs 2 SGG). Die Beschwerdeschrift vom ist mithin verspätet beim BSG eingegangen.
3Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist mit Schreiben des Vorsitzenden vom von diesem Sachverhalt Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert.
4Da somit Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich sind, muss die nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden.
5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
JAAAE-77131