BSG Beschluss v. - B 9 SB 41/14 B

Instanzenzug: S 29 SB 682/06

Gründe:

I

1Der 1932 geborene Kläger wendet sich gegen die bisherige Feststellung seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht für die Zeit ab dem (Bescheide vom , , und Widerspruchsbescheid vom sowie Änderungsbescheid vom ), zuletzt mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 für die Zeit ab . Daneben begehrt der Kläger höhere Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw zum Grad der Schädigung (GdS). Hintergrund ist eine am erlittene Sprengkörperverletzung beim Kläger, infolgedessen als Schädigung nach dem BVG der Verlust der Finger eins bis vier der linken Hand und Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt worden sind.

2Das von dem Kläger in seiner Schwerbehindertenangelegenheit am angerufene SG hat eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem Klageverfahren aus dem Bereich der Kriegsopferversorgung (Az: S 29 V 29/05) abgelehnt und nach durchgeführter Beweisaufnahme (orthopädisches Gutachten des Dr. B vom nach Lage der Akten) die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayerischen LSG hat der Kläger die Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid beanstandet und eine Begutachtung seiner "Schädigungsfolgen" verlangt. Mit Telefax vom hat der Kläger unter Beifügung seines den Bescheid vom betreffenden Widerspruchsschreibens vom an den Beklagten erklärt: "Ein Klageverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht wurde zu keinem Zeitpunkt beantragt".

3Durch Urteil vom hat das LSG daraufhin festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt ist. Die Erklärung des Klägers, dass er zu keinem Zeitpunkt ein Klageverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht beantragt habe, erledige den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 101 Abs 2, § 102 Abs 1 S 2 SGG). Diese Erledigungserklärung binde das Gericht und die Beteiligten als Prozesshandlung, auch wenn der Rechtsstreit materiell-rechtlich nicht erledigt sei.

4Dieses Urteil hat das BSG auf die Beschwerde des Klägers hin wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom , B 9 SB 70/11 B). Das LSG habe im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht in Form eines Prozessurteils feststellen dürfen, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage erledigt sei. Vielmehr hätte es die betreffenden Erklärungen des Klägers entweder zu dessen Gunsten dahin auslegen müssen, dass keine Erledigung eingetreten ist, oder es hätte bei diesem zur Klärung des Inhalts der abgegebenen Erklärungen nachfragen müssen. :5 Während des fortgesetzten Verfahrens vor dem LSG (L 16 SB 179/12 ZVW) hat der Kläger ua weiter vorgetragen, dass mit allen Mitteln eine Anerkennung und gerechte Bewertung der bei ihm seit seiner Kindheit bestehenden Kriegsbeschädigung mit Folgeschäden, Spätschäden, Vorschaden, Nachschaden und unmittelbaren Schädigungsfolgen rechtswidrig versagt werde, um nicht für die wirtschaftlichen Folgen aufkommen zu müssen. Der Beklagte sei verpflichtet, die MdE bzw den GdS bereits seit 1965, spätestens seit 1983 von Amts wegen auf 50 von 100 nach dem BVG festzustellen. Zur mündlichen Verhandlung am , zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat er sinngemäß beantragt,

die Bundesrepublik Deutschland vertreten, durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales, beizuladen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom sowie die Bescheide vom und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom und den Bescheid vom aufzuheben

und den Beklagten zu verurteilen, antragsgemäß nach dem sozialen Entschädigungsrecht iVm dem Bundesversorgungsgesetz zu entscheiden.

6Durch Urteil vom hat das LSG die Berufung gegen den zurückgewiesen und die Klage gegen den später ergangenen und nach § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom abgewiesen. Bei dem Kläger sei die Höhe des GdB gemäß § 69 SGB IX für die Zeit ab mit 60 (Bescheid vom ), für die Zeit ab mit 70 (Bescheid vom ) und für die Zeit ab mit 80 (Bescheid vom ) zu Recht festgestellt, wobei jeweils die Behinderung in Folge der Kriegsverletzung (laut Bescheid vom ) mit einem Einzel-GdB von 50 berücksichtigt worden sei. Die Feststellung eines höheren GdB stehe dem Kläger nicht zu. Der Bescheid vom sei nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil er vom Beklagten mit Bescheid vom zurückgenommen worden sei. Die Widersprüchlichkeit des vom Kläger gestellten Antrags sei letztlich unschädlich, da dieser unzweifelhaft auch als Antrag auf Feststellung des GdB nach dem Schwerbehindertenrecht zu verstehen sei. Eine Auslegung als Antrag nach dem BVG komme nicht ernstlich in Betracht, weil dem Beklagten ein aktueller Neufeststellungsantrag nach dem BVG schon vorgelegen habe. Der Kläger habe mit einem beim Beklagten am eingegangenen Schreiben vom einen Antrag auf Neufeststellung der MdE unter Aufhebung des Bescheids vom gestellt. Zu dem weiteren Antrag vom sei es gekommen, weil der Beklagte mit Kurzmitteilung vom dem Kläger "darüberhinaus" einen Feststellungsantrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) empfahl und ihm ein entsprechendes Antragsformular übersandt habe. In dem sich anschließenden, den GdB betreffenden Verfahren sei die vom Kläger beantragte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nicht veranlasst gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 SGG nicht vor.

7Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

81. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

9Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils und des Vortrags des Klägers keiner feststellen.

10Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (siehe § 162 SGG). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG 1500 § 160 Nr 13, 65). Rechtsfragen, die in diesem Sinne klärungsbedürftig sein könnten, sind hier nicht ersichtlich.

11Das unter Auswertung des gesamten Streitstoffes einen Anspruch des Klägers auf Höherbewertung seines GdB für die Zeit ab abgelehnt. Der Kläger habe sein Klageziel zuletzt auf die Frage beschränkt, ob die im Schwerbehindertenverfahren erteilten Bescheide aufzuheben und auf seinen Antrag vom hin Bescheide nach dem BVG zu erlassen seien (Schriftsatz vom ). Der Antrag vom sei jedoch auch als Antrag nach dem SchwbG auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu verstehen und auch entsprechend beschieden worden. Der Antrag sei eindeutig auf die Feststellung des GdB gerichtet und zeige zusätzlich das Begehren des Klägers auf, dass er seine Gesundheitsstörungen als Folgeschäden der Kriegsverletzung begreife und es ihm eher nicht um die Feststellung des GdB, sondern um die Neufeststellung der MdE gehe. Hierzu hat das LSG aber auch festgestellt, dass insoweit bereits ein Neufeststellungsantrag nach dem BVG vorgelegen hat, über den getrennt entschieden wird. Diese vom LSG nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch das BSG getroffene Auslegung der Erklärungen des Klägers (§§ 133, 157 BGB) verstößt nicht ersichtlich gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl hierzu BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 mwN). Eine in diesem Zusammenhang bestehende klärungsbedürftige Rechtsfrage, zu der insbesondere noch keine Rechtsprechung des BSG vorliegt, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Klägers.

12Eine Zulassung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG scheidet ebenfalls aus. Die danach erforderliche Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder BVerfG zugrundegelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

13Zudem ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein solcher lässt sich jedenfalls weder dem Vorbringen des Klägers noch den vorliegenden Gerichtsakten entnehmen. Insbesondere fehlt es an einem weitergehenden Beweisbegehren des Klägers, welches dieser gegenüber dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten hat und dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Die Anwendung des § 96 Abs 1 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG auf den Bescheid vom durch das LSG begegnet im Rahmen der gebotenen überschlägigen Prüfung keinen Bedenken.

14Eine Erfolgsaussicht lässt sich für eine mögliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 SGG) ebenfalls nicht feststellen. Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 11d mwN). Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht zu erkennen (s auch Beschluss des erkennenden Senats den Kläger betreffend vom - B 9 SB 42/14 B).

15Gleiches gilt auch für die Rüge einer unterlassenen Beiladung der Bundesrepublik Deutschland. Ein Fall des § 75 Abs 1 S 2 SGG liegt nicht vor, da es anliegend nicht um eine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts geht und die Bundesrepublik Deutschland zudem keinen Antrag auf Beiladung gestellt hat. Auch ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 SGG gegeben ist, weil die Bundesrepublik Deutschland an dem streitigen Schwerbehindertenverfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.

16Schließlich ist auch die Rügemöglichkeit einer Befangenheit der an der Entscheidung des LSG beteiligten Richter und damit einhergehend einer fehlerhaft besetzten Richterbank des LSG nicht ersichtlich. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt ( - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3). Vorliegend sind die Richterablehnungsanträge des Klägers mit Beschluss vom als unbegründet abgelehnt (L 16 SF 202/13 AB) und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss vom zurückgewiesen worden (L 16 SF 343/13). Damit hat kein abgelehnter Richter an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des Art 101 Abs 1 S 2 GG ist im Übrigen nicht ersichtlich.

17Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

18Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

19Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

20Der Kläger kann sein eigentliches Ziel - eine Neufeststellung seiner MdE nach dem BVG und eine "Höherbewertung" seiner Kriegsverletzung - nach Ansicht des bei Würdigung des hier zu beurteilenden Prozessstoffes nur erreichen, wenn er seinen Antrag vom weiterverfolgt; ob insoweit eine Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen ist und falls ja, ob diese ggf einer Neufeststellung zugänglich ist, kann anhand des hiesigen Verfahrens nicht beurteilt werden.

21Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

22Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-77126