Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
2Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gegenstand der Beratung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vorgebracht hatte, begründet eine Gehörsverletzung nicht. Eine derartige Verpflichtung besteht weder aufgrund einfachen Rechts (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung (, juris Rn. 22). Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen (, juris Rn. 8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurteilung durch das Kammergericht verstoße gegen den sich u.a. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Blick auf die vom Kammergericht festgestellten Tathandlungen des Angeklagten keiner ausdrücklichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen Senats
beschlusses. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat.
Fundstelle(n):
TAAAE-77090