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BGH Urteil v. - IV ZR 322/13

Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der Anlage durch einen Brand und Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung

Leitsatz

Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.

Gesetze: § 23 Abs 1 VVG, § 26 Abs 1 S 1 VVG

Instanzenzug: Az: 25 U 2756/12vorgehend LG Landshut Az: 74 O 2994/10

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am stellte der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom den Rücktritt vom Vertrag und am dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, gelagert würden.

2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.

Gründe

3Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willentliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, am gegen 10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.

5II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand.

61. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.

7a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist ( IVa ZR 76/80, VersR 1982, 793, 794; vom - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385, 387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23 Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden.

8b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.

9aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Gefahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe.

10bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.

11Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Matusche-Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 26 Rn. 10; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKomm-VVG/Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.

12Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geprüft (vgl. etwa , VersR 1975, 366 unter II 3; vom - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).

13An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).

14cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.

15Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden, eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile vom - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.

162. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter Beweis gestellten Vortrag gehalten haben.

17Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss ( und je aaO).

18Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das Abstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Umstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.

Mayen                               Wendt                                  Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                     Dr. Brockmöller

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 42
NJW 2014 S. 8 Nr. 43
NJW 2015 S. 631 Nr. 9
WM 2015 S. 197 Nr. 4
WAAAE-77089