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Arbeitshilfe - Stand: 10.01.2016
Verjährungsfristen im Zivilrecht
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Anspruch | Beginn der Verjährung | Dauer der Verjährung | Verjährungsvorschriften |
Regelmäßige
Verjährung: Alle Ansprüche, deren Verjährung nicht besonders geregelt ist | Mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. | 3 Jahre | |
Titulierte und gleichgestellte
Ansprüche (Urkunde, Vollstreckungsbescheid) | mit
Rechtskraft | 30 Jahre | |
Schadensersatzansprüche aufgrund Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit | Begehung der Handlung | 30 Jahre | |
Deliktischer
Bereicherungsanspruch | Entstehung des Anspruchs
| 10 Jahre | |
Deliktischer Bereicherungsanspruch | ohne Rücksicht auf die Entstehung, von der Begehung der
Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignisses
an | 30 Jahre | |
Mängelansprüche des Käufers,
wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen
Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, besteht | Bei Grundstücken mit der Übergabe; im Übrigen mit der Ablieferung
der Kaufsache. | 30 Jahre | |
Mängelansprüche des Käufers,
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