Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG – Abziehbarkeit von Optionsprämien als Werbungskosten
bei Verfall der Option
Leitsatz
Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil ist auch dann im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG
beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung
aus dem Termingeschäft vermieden wird (Anschluss an , BStBl II 2013, 231, zu § 23 Absatz
1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F.).
Wird eine Option wertlos, weil der Wert eines Bezugsobjekts oder einer sonstigen Referenzgröße zum Fälligkeitszeitpunkt vom
festgelegten Betrag (dem Basiswert) negativ abweicht, sind Optionsprämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2710 Nr. 45 DStR 2015 S. 6 Nr. 10 DStRE 2015 S. 654 Nr. 11 DStZ 2014 S. 781 Nr. 22 EFG 2014 S. 2027 Nr. 23 EStB 2015 S. 65 Nr. 2 YAAAE-76997
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.02.2014 - 7 K 2180/13 E
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