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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 2180/13 E EFG 2014 S. 2027 Nr. 23

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a

Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG – Abziehbarkeit von Optionsprämien als Werbungskosten bei Verfall der Option

Leitsatz

  1. Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil ist auch dann im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Anschluss an , BStBl II 2013, 231, zu § 23 Absatz 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F.).

  2. Wird eine Option wertlos, weil der Wert eines Bezugsobjekts oder einer sonstigen Referenzgröße zum Fälligkeitszeitpunkt vom festgelegten Betrag (dem Basiswert) negativ abweicht, sind Optionsprämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2710 Nr. 45
DStR 2015 S. 6 Nr. 10
DStRE 2015 S. 654 Nr. 11
DStZ 2014 S. 781 Nr. 22
EFG 2014 S. 2027 Nr. 23
EStB 2015 S. 65 Nr. 2
YAAAE-76997

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.02.2014 - 7 K 2180/13 E

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