Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Minderung des Aktivvermögens der unterhaltenen Person um Ausbildungsdarlehen
der Eltern
Leitsatz
Das die Geringfügigkeitsgrenze für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung überschreitende Aktivvermögen
der unterhaltenen Person kann nicht um Verbindlichkeiten aus einem Ausbildungsdarlehen der Eltern gemindert werden, wenn über
die gewährten Leistungen zur Studienfinanzierung kein steuerlich anzuerkennender Darlehensvertrag geschlossen worden ist,
der – vergleichbar mit Ausbildungsdarlehen des BAFöG-Amtes oder von Kreditinstituten - Regelungen über die Höhe des Darlehens,
die genaue Laufzeit, eine etwaige Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten enthält.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 2041 Nr. 23 OAAAE-76996
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.09.2014 - 7 K 1257/14 E
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