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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 5 K 2529/11 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 11b, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1

Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung eines Postdienstleistungsunternehmens für Transport- und Sortierarbeiten („Konsolidierer”) im Verhältnis Absender - Deutsche Post AG

Leitsatz

Ob ein Postdienstleistungsunternehmen (Konsolidierer), das Sendungen verschiedener Absender bündelt, für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst erbringt und diese Sendungen dann in die Beförderungskette der Deutschen Post einspeist, Leistungen gegenüber der Deutschen Post gegen teilweise Rückvergütung des Portos (Nettobetrachtung ohne Vorsteuerabzug) oder in Gestalt einer Leistungskette gegenüber den das Porto entrichtenden Absendern (Bruttobetrachtung mit Vorsteuerabzug) erbringt, kann unentschieden bleiben, da beide Varianten zum gleichen umsatzsteuerlichen Ergebnis führen.

Fundstelle(n):
KAAAE-76993

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 27.06.2013 - 5 K 2529/11 U

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