Berücksichtigung "finaler" Verluste einer
italienischen Betriebsstätte
Leitsatz
1. Die Verluste einer ausländischen
Betriebstätte sind im Jahr der "Finalität" aus Gründen des Unionsrechts
ausnahmsweise abzugsfähig, wenn sie im Quellenstaat steuerlich unter
keinen Umständen anderweitig verwertbar sind.
2. Eine derartige "Finalität"
ist gegeben, wenn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten im Betriebsstättenstaat
ein Verlustabzug möglich gewesen wäre, die Verluste jedoch auf Grund
der tatsächlichen Umstände definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung
mehr zugänglich sind.
3. Der Höhe nach richtet sich
der im Fall der "Finalität" zuzulassende Verlustabzug nach innerstaatlichem
Recht, weil eine Gleichbehandlung der steuerlichen Folgen eines
inländischen und eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nur dann
erfolgen kann, wenn die Verluste nach dem Steuerrecht des Sitzstaates
der übernehmenden Gesellschaft berechnet werden (im Anschluss an
EuGH Rs. C-123/11 "A Oy").
Ob und in welchen Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind,
bedurfte keiner Entscheidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 20 DStRE 2015 S. 1043 Nr. 17 EFG 2014 S. 2084 Nr. 23 GmbH-StB 2015 S. 18 Nr. 1 IStR 2015 S. 661 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 2/2015 S. 42 KÖSDI 2015 S. 19158 Nr. 1 Ubg 2015 S. 548 Nr. 9 VAAAE-76985
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.08.2014 - 2 K 355/12
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