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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 355/12 EFG 2014 S. 2084 Nr. 23

Gesetze: EGV Art. 43 EGVArt. 48 AEUVArt. 49 AEUV Art. 54 DBA-Italien Art. 7 Abs. 1 DBA-Italien Art. 24 Abs. 3

Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

Leitsatz

1. Die Verluste einer ausländischen Betriebstätte sind im Jahr der "Finalität" aus Gründen des Unionsrechts ausnahmsweise abzugsfähig, wenn sie im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind.

2. Eine derartige "Finalität" ist gegeben, wenn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten im Betriebsstättenstaat ein Verlustabzug möglich gewesen wäre, die Verluste jedoch auf Grund der tatsächlichen Umstände definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung mehr zugänglich sind.

3. Der Höhe nach richtet sich der im Fall der "Finalität" zuzulassende Verlustabzug nach innerstaatlichem Recht, weil eine Gleichbehandlung der steuerlichen Folgen eines inländischen und eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nur dann erfolgen kann, wenn die Verluste nach dem Steuerrecht des Sitzstaates der übernehmenden Gesellschaft berechnet werden (im Anschluss an EuGH Rs. C-123/11 "A Oy"). Ob und in welchen Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind, bedurfte keiner Entscheidung.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 20
DStRE 2015 S. 1043 Nr. 17
EFG 2014 S. 2084 Nr. 23
GmbH-StB 2015 S. 18 Nr. 1
IStR 2015 S. 661 Nr. 17
IWB-Kurznachricht Nr. 2/2015 S. 42
KÖSDI 2015 S. 19158 Nr. 1
Ubg 2015 S. 548 Nr. 9
VAAAE-76985

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.08.2014 - 2 K 355/12

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