Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz
ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform
Leitsatz
1. Auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer
ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen.
2. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz
war nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren.
3. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz
ist formell und materiell verfassungsgemäß, insbesondere liegt keine
erdrosselnde Wirkung der Steuer vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 2458 Nr. 41 DStR 2015 S. 12 Nr. 38 DStRE 2015 S. 1463 Nr. 23 EFG 2014 S. 2098 Nr. 23 LAAAE-76984
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.08.2014 - 2 K 257/13
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