Dem
Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist die Regelung der Ziffer
1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
des Rates
vom über den Schutz von Tieren beim Transport
und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl.
Nr. 2005/3, wonach die Tiere nach einer Beförderungsdauer von 14
Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten
müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert
werden können, bevor die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt
werden kann, dahin auszulegen, dass die Beförderungsintervalle auch
durch eine Ruhepause, die länger als eine Stunde dauert, oder mehrere
Ruhepausen, von denen eine mindestens eine Stunde dauert, unterbrochen
werden können?
Ist die Zahlstelle des einzelnen
Mitgliedstaates an den Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle
nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission
vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim
Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl.
Nr. L 245/16,
gebunden mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Verweigerung
der Erteilung des Vermerks allein von der Behörde zu prüfen ist,
der das Handeln des Grenzveterinärs zuzurechnen ist, oder stellt
der Vermerk des amtlichen Tierarztes lediglich eine bloße behördliche
Verfahrenshandlung dar, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung
der Zahlstelle zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann?
Fundstelle(n): RAAAE-76982
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.08.2014 - 4 K 105/13
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