Kein Vorsteuerabzug aus Rechnung mit unrichtiger Anschrift und unrichtiger Steuernummer des Leistenden sowie gänzlich fehlenden
üblichen Rechnungsbestandteilen
Leitsatz
1. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, wenn
die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nicht genügt, da sie nicht den vollständigen Namen des Leistenden
mit relativ häufigen Nachnamen anführt, keine Handelsregister-Nummer enthält, die Angaben zur Steuernummer und zur Anschrift
unrichtig sind und auf der Rechnung keine Telefonnummer, keine Telefaxnummer und keine Email-Adresse sowie keine Bankverbindung
wie üblicherweise auf Geschäftsbriefköpfen vorhanden sind.
2. Dem steht nicht entgegen, dass es dem FA unter Auswertung jahrelang zurückliegender archivierter Daten gelungen ist, den
Leistenden ausgehend von der angegebenen, früheren Anschrift ausfindig zu machen. Denn das Ausfindigmachen durch Auswertung
jahrelang zurückliegender archivierter Daten ist keine „leicht nachprüfbare Feststellung”.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 24 DStRE 2015 S. 867 Nr. 14 EFG 2014 S. 2096 Nr. 23 Ubg 2015 S. 499 Nr. 8 GAAAE-76977
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.08.2014 - 7 V 7147/14
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