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Finanzgerichtsordnung; | keine Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung durch Neugründung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt (Bestätigung des Senatsurt. v. - I R 72/68, BStBl 1971 II S. 26). (2) Bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG 1995 handelt es sich nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen. (3) Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rech...