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Einkommensteuer | Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags
Nimmt der Steuerpflichtige den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, ist nach dem eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind.
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, seine behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzuziehen oder den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG geltend zu machen. Wählt er den [i]Eine Besprechung des Urteils lesen Sie in Kürze in der NWBBehindertenpauschbetrag, sind nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG und dem nun ergangenen Urteil des BFH alle durch den Pauschbetrag abgegoltenen, also auch die den Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen von einer Berücksichtigung als pflegebedingte Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen. Wählt der Steuerpflichtige jedoch den Abzug seiner pflegebedingten A...BStBl 2014 I S. 75