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Insolvenzrecht | Keine Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung eines Verlustvortrags
Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich grds. die Verpflichtung beider Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils möglichst zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (§ 1353 Abs. 1 BGB). Ein Ehegatte ist danach dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist (vgl. nur , ZIP 2011 S. 1527). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Ehegatten ändern sich die Zustimmungsmodalitäten nur insoweit, als sich die weitergeltenden familienrechtlichen Grundsätze nunmehr allein a...