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FG Münster 22.8.2014 4 K 4131/13 Kg, NWB 43/2014 S. 3219

Einkommensteuer | Einstellung als Stabsunteroffizier ist eine weitere Berufsausbildung

Das entschieden, dass die Einstellung eines Kindes als Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr eine weitere Berufsausbildung darstellt, auch wenn die Einstellung des Sohnes des Klägers mit dem höheren Dienstgrad (und nicht als Anwärter) nur aufgrund seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung als Kfz-Mechatroniker möglich war. Im Streitfall hatte die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld mit dem Argument abgelehnt, dass eine Einstellung als Stabsunteroffizier bei bereits vorhandenem und verwertbarem Berufsabschluss keine Berufsausbildung darstelle. Das Finanzgericht sah das anders, da sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH in Berufsausbildung befindet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich d...

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