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NWB Nr. 43 vom Seite 3216

Gewinnrealisierung bei Ingenieur- und Architektenleistungen

Kerstin Löbe, Düsseldorf

Der BFH entschied mit Urteil vom - VIII R 25/11 NWB HAAAE-74907, dass die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (i. d. F. vom , BGBl 1995 I S. 1174; jetzt: § 15 Abs. 2 HOAI i. d. F. vom , BGBl 2013 I S. 276) entstanden ist.

Die Klägerin ist eine Ingenieurgesellschaft für Bautechnik in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. In den Veranlagungszeiträumen vor dem Streitjahr schloss die Klägerin Ingenieurverträge für verschiedene Bauprojekte ab, für die sie die Planung erstellen sollte. In der Bilanz auf den wurden „erhaltene Anzahlungen“ in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten passiviert und „unfertige Leistungen“ in Höhe von rd. 8,5 Mio. DM aktiviert. Eine Gewinnrealisierung war nach Auffassung der Klägerin insoweit nicht eingetreten, da weder Honorarschlussrechnungen gestellt noch die Planungsleistungen abgenommen worden seien. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die Kommanditgesellschaft in ihrer Bila...

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